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GKrimDVDV

§ 122Abschlusszeugnis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
4.
die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ und die Gesamtnote.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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