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GKrimDVDV

§ 106Kennzeichnung der Klausuren

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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