Zum Gesetzesinhalt

GKrimDVDV

§ 107Prüfende für die Klausuren

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

XML-Quelle beim Herausgeber