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GG

Art 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 1 EinbTestVGesamtkatalog der für den Einbürgerungstest zugelassenen Prüfungsfragen

    „… nen. ⃞ Ungleichbehandlung der Bürger und Bürgerinnen durch den Staat. 18. Welches Grundrecht ist in Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland garantiert? ⃞ die Unantastbarkeit der Menschenwürde ⃞ das Recht auf Leben ⃞ Religionsfre …“

  • Anlage 2 EinbTestVRahmencurriculum für den Einbürgerungskurs

    „… tsstaatsprinzips, den grundlegenden Wert gegenseitiger Toleranz und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 GG) für das friedliche Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland. ▪ erkennen in den staatsbürgerlichen Pflichten not …“

  • (XXXX) Münz10DMBek 1999-05

    „… Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Artikel 20 Abs. 2 GG), die Würde des Menschen in unantastbar (Artikel 1 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person ist unverletzlich (Artikel 2 Abs. 2 GG), alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Artikel 3 …“