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GG

Art 16a

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • § 1 AsylGGeltungsbereich

    „… nlose (Ausländer), die Folgendes beantragen (Asylantrag): 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (Asylberechtigung) oder 2. internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347, der den Schutz vor Verfolgung nac …“

  • § 2 AsylGRechtsstellung Asylberechtigter

    „… 1352, 6. (EU) 2024/1356, 7. (EU) 2024/1358 und 8. (EU) 2024/1359 entsprechende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (3) Ausländer, denen …“

  • § 26a AsylGSichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes

    „… aat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ein …“

  • § 29a AsylGSichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung

    „… in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten auße …“

  • § 15a BeschVSaisonabhängige Beschäftigung

    „… ießende weitere Saisonbeschäftigung beantragt, 2. der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat oder um internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des Asylgesetzes b …“

  • § 1 KrWoFGVWohnsitzfortgeltung

    „… ssischen Föderation ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die als Asylberechtigte nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes anerkannt ist oder der internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, gilt …“

  • § 54 PStVBenutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen

    „… ss es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt, 1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsv …“