GG
Art 18
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (14)
Auswahl: 8 von 14 nachgewiesenen Verweisen.
- § 41 BBGVerlust der Beamtenrechte
„… ird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben. (2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Bes …“
- § 24 BeamtStGVerlust der Beamtenrechte
„… der wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wied …“
- § 59 BeamtVGErlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
„… es gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. (2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
- § 61 BeamtVGErlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
„… chendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 de …“
- § 13 BVerfGG
„Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes), 2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), 2a. über den Ausschluss von Par …“
- § 36 BVerfGG
„Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.“
- § 20 BVerfSchGÜbermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
„… führung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz, 3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes, 4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, 5. zur Durchführung einer …“
- § 24 DRiGBeendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
„… rkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder 4. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidu …“