BeschV
§ 15aSaisonabhängige Beschäftigung
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- 1.
- eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen mit Vorrangprüfung erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist, genannten Staates handelt, oder
- 2.
- eine Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilen, wenn
- a)
- die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder
- b)
- es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt.
- 1.
- der Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht wird,
- 2.
- der oder dem Saisonbeschäftigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht und
- 3.
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere festgelegt sind
- a)
- der Ort und die Art der Arbeit,
- b)
- die Dauer der Beschäftigung,
- c)
- die Vergütung,
- d)
- die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,
- e)
- die Dauer des bezahlten Urlaubs,
- f)
- gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und
- g)
- falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung.
- 1.
- sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende weitere Saisonbeschäftigung beantragt,
- 2.
- der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat oder um internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt,
- 3.
- der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung zur Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,
- 4.
- über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Unternehmens und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
- 5.
- das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
- 6.
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,
- 7.
- das Unternehmen des Arbeitgebers keine Geschäftstätigkeit ausübt oder
- 8.
- die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 39 AufenthVVerlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
„… igen Beschäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reisedokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist. Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten fünf J …“
- Art 16a GG
„… ießende weitere Saisonbeschäftigung beantragt, 2. der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat oder um internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des Asylgesetzes b …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 59 AufenthVMuster der Aufenthaltstitel
„… ach der Anlage D1 angegeben. (4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäftigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruc …“