Zum Gesetzesinhalt

GG

Art 15

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 2 EinbTestVRahmencurriculum für den Einbürgerungskurs

    „… t. 7 GG) ▪ Wehrpflicht, Zivildienst (Art. 12a GG) ▪ Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG, Art. 15 GG) ▪ Steuerpflicht ▪ Gesetzestreue ▪ Sozialstaatsprinzip: Fürsorgepflicht des Staates und staatliches Bemühen um soziale …“