(1) Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist, gilt der Wohnsitz in der Ukraine bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete für den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes als fortbestehend, wenn die Person spätestens ein Jahr nach endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine in den Aussiedlungsgebieten des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes erneut ihren Wohnsitz begründet.
(2) Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt, gilt der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder einen auf diese Verordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend.
(3) Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Russischen Föderation ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die als Asylberechtigte nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes anerkannt ist oder der internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, gilt der Wohnsitz in der Russischen Föderation für einen Härtefallantrag nach § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder einen auf diese Verordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der spätestens ein Jahr nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
„… ssischen Föderation ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die als Asylberechtigte nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes anerkannt ist oder der internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, gilt …“
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