(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.
(2) Anwärterinnen oder Anwärter können aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und inwieweit bereits abgelegte Prüfungsteile gewertet werden. Es bestimmt, wann nicht gewertete Prüfungsteile wiederholt und versäumte Prüfungsteile nachgeholt werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter ohne Entschuldigung eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so entscheidet das Prüfungsamt, ob
1.
die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt werden kann,
2.
die Prüfung oder der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird oder
3.
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
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