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GtDBwBrandschutzVDV

§ 54Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsabschnitten

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) Wer eine Klausur, die praktische oder die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diesen Prüfungsteil je einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst wird vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

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