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GtDBwBrandschutzVDV

§ 49Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) Das Prüfungsgespräch und der Kurzvortrag werden von der Prüfungskommission bewertet. Die Prüfenden schlagen jeweils für Prüfungsgespräch und Kurzvortrag die Bewertung für den von ihr oder ihm im Prüfungsgespräch und Kurzvortrag geprüften Prüfungsstoff vor.
(2) Der Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden bildet die Gesamtbewertung für jeweils das Prüfungsgespräch und den Kurzvortrag.
(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet. In die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung geht die Bewertung des Prüfungsgesprächs mit 80 Prozent ein und die Bewertung des Kurzvortrags mit 20 Prozent.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

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