(1) Im Kurzvortrag soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein vorgegebenes Thema in gebotener Kürze und mit dem richtigen Medieneinsatz vorzutragen.
(2) Der Kurzvortrag ist vor der Prüfungsgruppe zu halten. Er soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(3) Für den Kurzvortrag wird jeder Anwärterin und jedem Anwärter fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung vom Prüfungsamt oder von einer von ihm beauftragten Person ein Vortragsthema vorgegeben. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr stellt dem Prüfungsamt eine Themensammlung aus den Ausbildungsabschnitten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 zur Verfügung. Das Vortragsthema unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt unter Verschluss zu halten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
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