Zum Gesetzesinhalt

GtDBwBrandschutzVDV

§ 48Kurzvortrag

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) Im Kurzvortrag soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein vorgegebenes Thema in gebotener Kürze und mit dem richtigen Medieneinsatz vorzutragen.
(2) Der Kurzvortrag ist vor der Prüfungsgruppe zu halten. Er soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(3) Für den Kurzvortrag wird jeder Anwärterin und jedem Anwärter fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung vom Prüfungsamt oder von einer von ihm beauftragten Person ein Vortragsthema vorgegeben. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr stellt dem Prüfungsamt eine Themensammlung aus den Ausbildungsabschnitten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 zur Verfügung. Das Vortragsthema unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt unter Verschluss zu halten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

XML-Quelle beim Herausgeber