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GtDBwBrandschutzVDV

§ 42Zulassung zur praktischen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
(2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 müssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hinaus das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

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