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GtDBwBrandschutzVDV

§ 41Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) Jede Klausur wird von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Sollte bei abweichenden Bewertungen keine Einigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(4) Das Prüfungsamt gibt das Ergebnis jeder einzelnen Klausur den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

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