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GtDBwBrandschutzVDV

§ 44Bewertung und Bestehen der praktischen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) Die in der praktischen Prüfung gezeigten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet. Jede und jeder Prüfende gibt jeweils für jede Planübung eine Bewertung ab. Aus den Einzelbewertungen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet.
(2) Über die praktische Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Planübungen im Durchschnitt mit einer Rangpunktzahl von mindestens fünf bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

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