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GtDBwBrandschutzVDV

§ 39Schriftliche Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich der Feuerwehr rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
1.
im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“,
2.
im Prüfungsgebiet „vorbeugender Brandschutz“ und
3.
im Prüfungsgebiet „abwehrender Brandschutz“.
(3) Die Bearbeitungszeit für die drei Klausuren beträgt insgesamt zwölf Zeitstunden. Jede Klausur muss mindestens auf drei Zeitstunden ausgerichtet sein.
(4) Die Aufgaben für die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die beiden übrigen Klausuren bestimmt es auf Vorschlag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.
(5) Die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ soll am Ende des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 23) geschrieben werden. Die beiden übrigen Klausuren sollen am Ende des Lehrgangs „Zugführung“ (§ 25) geschrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

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