(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für den Brandschutz in der Bundeswehr, die oder der die Ausbildung fachlich verantwortet. Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr zur Unterweisung und Anleitung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden die Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
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