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GtDBwBrandschutzVDV

§ 19Ausbildungsplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung“ (§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 23) sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Ausbildungsplans.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

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