(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz kann eingestellt werden, wer
1.
bei einem Vorbereitungsdienst
a)
nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder
b)
nach § 3 Nummer 2
aa)
über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die am Sitz der kooperierenden Hochschuleinrichtung zum Studium berechtigt, und
bb)
ein Vorpraktikum nachweist, falls die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum verlangt,
2.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und
3.
nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erfüllt.
In den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewerberin oder den Bewerber von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen ist, muss das Einvernehmen der Einstellungsbehörde mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium vorliegen.
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Auch bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern und gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden und sie müssen die Mindestergebnisse im praktischen Teil des Auswahlverfahrens erreichen. Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.
(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(5) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
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