Zum Gesetzesinhalt

GtDBwBrandschutzVDV

§ 17Rahmenlehrplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der Lehrinhalte festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a49d7551b114f2d75860ec462d36108f78d7404c5a44f691b61afa46ad909fcf

XML-Quelle beim Herausgeber