SGB 3
§ 404Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder
- 2.
- eine Nachunternehmerin oder einen Nachunternehmer einsetzt oder es zulässt, dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt.
- 1.
- entgegen § 42 Absatz 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,
- 1a.
- entgegen § 82 Absatz 5 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 2.
- entgegen § 165 Absatz 5 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
- 3.
- entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt,
- 4.
- entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8.
- entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
- 9.
- einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 10.
- (weggefallen)
- 11.
- entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 14.
- (weggefallen)
- 15.
- (weggefallen)
- 16.
- einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 17.
- (weggefallen)
- 18.
- (weggefallen)
- 19.
- entgegen
- a)
- § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
- b)
- § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
- 20.
- entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt,
- 21.
- entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 22.
- (weggefallen)
- 23.
- entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 24.
- entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt,
- 25.
- entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 26.
- entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 27.
- entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 28.
- entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt oder
- 29.
- entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- § 95 AufenthGStrafvorschriften
„… geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines …“
- § 98b AufenthGAusschluss von Subventionen
„… lehnen, wenn der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§ 10, 1 …“
- § 98c AufenthGAusschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
„… trag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§ 10, 1 …“
- § 39 BeschVOrdnungswidrigkeiten
„Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.“
- § 14 GewOAnzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
„… tgelegt sind, 5. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, 6. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. au …“
- § 10 SchwarzArbGBeschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
„(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und die Ausländerin oder den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auff …“
- § 11 SchwarzArbGErwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
„… des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, 2. eine in a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, c) § 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder d) …“