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GewO

§ 15Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Gewerbeordnung

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 15 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 55c Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002450869

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 4 bis 468 7 Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 GewO 234 bis 468 8 Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GewO 234 bis 4 …“

  • Anlage ErstAnzVAnzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken)1)

    „… der Gewerbeordnung und/oder eine Bestätigung der zuständigen Behörde über den Beginn des Gewerbes (§ 15 der Gewerbeordnung).“

  • § 3 GewAnzVÜbermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden

    „… e Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spä …“

  • § 6 PostGAntragstellung

    „… Informationen und Nachweise zu übermitteln: 1. die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung, 2. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, 3. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des …“