GewO
§ 15Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 4 bis 468 7 Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 GewO 234 bis 468 8 Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GewO 234 bis 4 …“
- Anlage ErstAnzVAnzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken)1)
„… der Gewerbeordnung und/oder eine Bestätigung der zuständigen Behörde über den Beginn des Gewerbes (§ 15 der Gewerbeordnung).“
- § 3 GewAnzVÜbermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden
„… e Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spä …“
- § 6 PostGAntragstellung
„… Informationen und Nachweise zu übermitteln: 1. die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung, 2. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, 3. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des …“