GewAnzV
§ 3Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
- 1.
- an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
- 2.
- an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
- 3.
- an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
- 4.
- an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
- 5.
- an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
- a)
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1,
- b)
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 und
- c)
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3,
- 6.
- an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 10, 12 bis 19 und 21 bis 30 der Anlage 3,
- 7.
- an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3,
- 8.
- an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage 3,
- 9.
- an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
- 10.
- an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 11 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 22 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,
- 11.
- an die Ausländerbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 12 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 22 bis 29 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 22 bis 26 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,
- 12.
- an die Finanzämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 13 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3,
- 13.
- an die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 14 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in Feld 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in Feld 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in Feld 30 der Anlage 3.
- 1.
- die Daten in den Feldern 1 bis 5 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
- 2.
- die Daten in den Feldern 12 und 15 bis 17 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
- 3.
- die Daten
- a)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung,
- b)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 als Erhebungsmerkmale für die Ummeldung und
- c)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 als Erhebungsmerkmale für die Abmeldung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR120800014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 276a94c9bb1b09aa87a0a88e77ebf472ed5cbac17df7fe4e7f3ab26ec2f8dac8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 14 GewOAnzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
„… den Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben: 1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 13, 26 bis …“
- § 15 GewOEmpfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
„… e Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spä …“
- § 55c GewOAnzeigepflicht
„… eanzeige bleibt unberührt. (3) Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben …“
- Art 91c GG
„… Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei nicht über verwaltungsin …“