GewO
§ 12Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
- 1.
- eines Insolvenzverfahrens,
- 2.
- in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
- 3.
- der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
- 4.
- in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 21 InsOAnordnung vorläufiger Maßnahmen
„… ermöglichen, sind während der Zeit 1. eines Insolvenzverfahrens, 2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, 3. der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder 4. in der in e …“
- § 260 InsOÜberwachung der Planerfüllung
„… h § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, 3. der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder 4. in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, e …“