GewO
§ 11bBewacherregister; Verordnungsermächtigung
- 1.
- Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung berufenen Personen, sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen:
- a)
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,
- d)
- Staatsangehörigkeiten,
- e)
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- f)
- Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regionalschlüssel,
- g)
- Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land und Staat,
- h)
- Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
- i)
- sofern der Gewerbetreibende eine juristische Person ist:
- aa)
- Rechtsform, Registerart, soweit vorhanden im Register eingetragener Name nebst Registernummer, Registergericht oder ausländische Registernummer und Registerbehörde,
- bb)
- Betriebliche Anschrift des Sitzes der juristischen Person,
- cc)
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse der juristischen Person,
- 2.
- Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbebetriebes:
- a)
- Geschäftsbezeichnung,
- b)
- Rechtsform, Registerart, soweit vorhanden im Register eingetragener Name nebst Registernummer, Registergericht oder ausländische Registernummer und Registerbehörde,
- c)
- Betriebliche Anschrift von Hauptniederlassung und sonstigen Betriebsstätten,
- d)
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- 3.
- Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1:
- a)
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
- d)
- Staatsangehörigkeiten,
- e)
- Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regionalschlüssel,
- f)
- Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land und Staat,
- g)
- Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
- 4.
- den Umfang und das Erlöschen der Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Datums der Erlaubniserteilung und des Erlöschens, der Angabe der Kontaktdaten der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Stand des Erlaubnisverfahrens,
- 5.
- die Anzeige eines Gewerbetreibenden nach § 13a über die vorübergehende Erbringung von Bewachungstätigkeiten in Deutschland nebst den Daten nach den Nummern 1 bis 3, soweit diese Daten mit der Anzeige zu übermitteln sind,
- 6.
- die Angabe der Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und 5,
- 7.
- Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Absatz 4,
- 8.
- Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1:
- a)
- Datum, Art und Ergebnis der Überprüfung,
- b)
- Stand des Überprüfungsprozesses der Zuverlässigkeit,
- c)
- Datum der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung,
- 9.
- die in Nummer 1 genannten Daten des Gewerbetreibenden, der eine Wachperson zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,
- 10.
- Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen der Industrie- und Handelskammern:
- a)
- Art der erworbenen Qualifikation,
- b)
- bei Unterrichtungsnachweisen der Unterrichtungszeitraum, bei Sachkundenachweisen das Datum der Sachkundeprüfung,
- c)
- Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, Angabe der Identifikationsnummer der ausstellenden Industrie- und Handelskammer, auf dem Qualifikationsnachweis angegebener Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort,
- d)
- soweit vorhanden ein Validierungscode der Industrie- und Handelskammer,
- e)
- Datum und Inhalt der Rückmeldung aus der elektronischen Abfrage über die Schnittstelle zu der in § 32 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle,
- 11.
- Daten zu Qualifikationsnachweisen von Gewerbetreibenden, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung berufenen Personen, der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie Wachpersonen, die dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis gleichgestellt wurden:
- a)
- Art der erworbenen Qualifikation,
- b)
- Unterrichtungszeitraum,
- c)
- Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, Angabe der Kontaktdaten der ausstellenden Stelle, auf dem Qualifikationsnachweis angegebener Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort,
- d)
- Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Bewachungsverordnung,
- 12.
- Daten aus der Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4:
- a)
- meldendes Landesamt für Verfassungsschutz,
- b)
- Datum der Meldung sowie
- c)
- Angabe, ob Erkenntnisse vorliegen,
- 13.
- Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden:
- a)
- Name,
- b)
- Anschrift,
- c)
- Kurzbezeichnung,
- d)
- Land,
- e)
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- f)
- Regionalschlüssel.
- 1.
- im Falle des Satzes 2 an die für den Vollzug des § 34a zuständige Behörde und
- 2.
- im Falle des Satzes 3 an die Registerbehörde
- 1.
- Beantragen oder Erteilen einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- Versagen oder Erlöschen einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- Untersagen der Beschäftigung nach § 34a Absatz 4,
- 4.
- Anmelden und Abmelden von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragter Personen,
- 5.
- Melden von Datenänderungen durch den Gewerbetreibenden gegenüber der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde nach Absatz 6 Satz 2 oder dem Bewacherregister nach Absatz 6 Satz 3,
- 6.
- Überprüfen der Zuverlässigkeit im Rahmen der Regelüberprüfung nach spätestens fünf Jahren von Gewerbetreibenden und gesetzlichen Vertretern juristischer Personen nach § 34a Absatz 1 Satz 10 sowie Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 7 und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragter Personen,
- 7.
- Überprüfen aufgrund eines Nachberichts durch die zuständigen Verfassungsschutzbehörden und Polizeibehörden nach § 34a Absatz 1b Satz 1.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 bei eingetragener Beantragung der Erlaubnis und begonnener Prüfung, sechs Monate nach Rücknahme des Antrags auf Erlaubnis,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 2 betreffend eine versagte oder zurückgenommene oder widerrufene Erlaubnis durch Überschreibung der Daten bei erneuter Beantragung und Erteilung der Erlaubnis, spätestens nach fünf Jahren; bei Erlöschen der Erlaubnis durch Verzicht oder Tod oder Untergang der juristischen Person, sechs Monate nach Erlöschen der Erlaubnis; bei Verzicht während eines Rücknahmeverfahrens oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, wenn der Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos wird,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 3 durch Überschreiben der Daten bei einer zeitlich nachfolgenden Feststellung der Zuverlässigkeit,
- 4.
- in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei Anmeldungen betreffend Wachpersonen oder mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die Wohnorte der letzten fünf Jahre nach der Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Wachpersonen oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen,
- 5.
- in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei Abmeldungen betreffend Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ein Jahr nach Abmeldung des letzten für die natürliche Person gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses im Register,
- 6.
- in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 bei Meldung von Änderungen betreffend Daten nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 10 und 11 durch Überschreiben der bisherigen Einträge im Register,
- 7.
- in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 6 bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, gesetzlicher Vertreter bei juristischen Personen, von mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststellung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens nach fünf Jahren, und
- 8.
- in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 7 bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, von mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststellung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens nach fünf Jahren.
- 1.
- zu den Datensätzen, die nach Absatz 2 gespeichert werden, sowie zur Datenverarbeitung,
- 2.
- zur Einrichtung und Führung des Registers,
- 3.
- zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde, insbesondere durch die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden und durch die Gewerbetreibenden, sowie der Datenübermittlung durch die Registerbehörde, insbesondere an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden,
- 4.
- zur Verwendung elektronischer Schnittstellen des Registers, der Schnittstelle zum Verfassungsschutz, zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. und zu Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden,
- 5.
- zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs aus dem Register,
- 6.
- zum Datenschutz und der Datensicherheit nebst Protokollierungspflicht der Registerbehörde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 11 BewachRVAbrufvoraussetzungen
„… ufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten: 1. den Fami …“
- § 13 BewachRVSchutz personenbezogener Daten
„… gister gespeicherten Daten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verarbeitung der Ausweiskopien nach § 11b Absatz 5 der Gewerbeordnung hat die Registerbehörde Vorkehrungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 22 Absatz 2 des Bundesdaten …“
- § 4 BewachRVVerfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
„… zugeordnet. (3) Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde meldet die nach § 11b Absatz 6 der Gewerbeordnung der Registerbehörde mitzuteilenden Datenänderungen über ihren Zugang zur Portalanwendung an das Bewacherregister.“
- Eingangsformel BewachV
„Es verordnen auf Grund – des § 11b Absatz 9 Nummer 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom …“
- § 16 BewachVBeschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
„… d mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6 Satz 5 der Gewerbeordnung.“