InsO
§ 260Überwachung der Planerfüllung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 12 GewOInsolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
„… h § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, 3. der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder 4. in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, e …“