InsO
§ 21Anordnung vorläufiger Maßnahmen
- 1.
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
- 1a.
- einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
- 2.
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
- 3.
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
- 4.
- eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
- 5.
- anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)
Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.
- § 8 AlkStVÄnderung von Verhältnissen
„… ng des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und 4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, …“
- § 7 BierStVÄnderung von Verhältnissen
„… ng des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und 4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, …“
- § 1 EGInsOAusfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien
„… n Kundensicherheiten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung.“
- § 11 EGInsOVoraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung
„… walter zuvor die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung einzuholen, sofern ein solcher bestellt ist. (2) Hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 1 …“
- § 12 GewOInsolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
„… ermöglichen, sind während der Zeit 1. eines Insolvenzverfahrens, 2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, 3. der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder 4. in der in e …“
- § 7 KaffeeStVÄnderung von Verhältnissen
„… ng des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und 4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, …“
- § 46 KWGMaßnahmen bei Gefahr
„… Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 …“
- § 7 SchaumwZwStVÄnderung von Verhältnissen
„… ng des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und 4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, …“