GewO
§ 13aAnzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
- 1.
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit;
- 2.
- ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem der in Absatz 1 genannten Staaten und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- 3.
- im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
- 4.
- a)
- sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation, anderenfalls
- b)
- ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist;
- 5.
- ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
„… h des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen; 4. a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltu …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- § 3 BattDGErgänzende Begriffsbestimmungen
„… und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend § 13a der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung hat nachprüfen lassen; § 13b der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 20 …“
- § 13 BewachVGebrauch der Dienstleistungsfreiheit
„… istung im Inland zu überprüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht. (2) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung …“
- § 29a BImSchGAnordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
„… Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde …“
- § 14 41. BImSchVGleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
„… 2 der Gewerbeordnung sind vor einer für Bekanntgaben zuständigen Behörde abzulegen. (3) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung sind Anpassungslehrgänge für die Fachkunde von Sachverständigen im Sinne von § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutz …“
- § 9 BtRegVAnerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen; Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen als beruflicher Betreuer
„… er Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, ist § 13a der Gewerbeordnung mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass 1. die nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes örtl …“
- § 40a 1. SprengV
„… erprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichti …“
- § 6 UVSVGleichwertigkeit vergleichbarer Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten
„… prüfen. (3) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung als Fachpersonal im Inland gilt § 13a der Gewerbeordnung.“