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GerüstbPrV

§ 3Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

(1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 34 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017950978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0498bb167debf17a08f4bd1e7a1665f3bafe2e6801806c8548b96c6a9fb8cec3

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