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GerüstbPrV

§ 2Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
3.
eine fünfjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Gerüstbau-Kolonnenführer dienlich sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 34 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017950978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0498bb167debf17a08f4bd1e7a1665f3bafe2e6801806c8548b96c6a9fb8cec3

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