GerüstbPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
- 1.
- Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;
- 2.
- Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;
- 3.
- Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;
- 4.
- Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;
- 5.
- Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;
- 6.
- Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 34 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017950978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0498bb167debf17a08f4bd1e7a1665f3bafe2e6801806c8548b96c6a9fb8cec3