GerüstbPrV
§ 5Fachpraktischer Teil
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
- 1.
- Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,
- 2.
- Bauausführung und Bauüberwachung.
- 1.
- Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
- 2.
- Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,
- 3.
- Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,
- 4.
- Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,
- 5.
- Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.
- 1.
- Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,
- 2.
- Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,
- 3.
- Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,
- 4.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,
- 5.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,
- 6.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 34 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017950978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0498bb167debf17a08f4bd1e7a1665f3bafe2e6801806c8548b96c6a9fb8cec3