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GeldWNOBauspAnO

§ 3Festsetzung der Bausparsumme und der Bewertungsziffer bei Widerspruch

Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1) Macht der Bausparer von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 1 Satz 3 BKVO Gebrauch, so ist die neue Bausparsumme gleich dem für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Ablauf des Bausparvertrages aufgezinsten, auf Deutsche Mark umgestellten Bausparguthaben zuzüglich der aufgezinsten Summe sämtlicher nach dem 20. Juni 1948 bei Berücksichtigung der längsten Wartezeit noch zu leistenden Bausparbeiträge. Die Bausparsumme ist auf volle hundert DM aufzurunden.
(2) Bei der Neuberechnung der Bewertungsziffer werden die RM-Zahlungen im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM angerechnet, während der Zeitablauf unverändert bleibt.
(3) Der Bausparer kann den Widerspruch bis zum 20. Juni 1950 zurücknehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500300950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bcbb3f3db724d6b4d6f897b83a7bc6b56942192ed433a6b9358d922a46865dd

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