(1) Bei der Berechnung von Fristen und Terminen, die den bauspartechnischen Ablauf des Bausparvertrages betreffen, wird die vor dem 21. Juni 1948 zurückgelegte Wartezeit in demselben Verhältnis gekürzt, wie die Bausparguthaben herabgesetzt werden. Der Beginn der Wartezeit gilt als entsprechend hinausgeschoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei der Feststellung der Zuteilungsanwartschaft die Wartezeit auf die Mindestwartezeit voll angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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