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GeldWNOBauspAnO

§ 2Bewertung der Bausparguthaben

Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1) Die Bewertungsziffer der bis zum 20. Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird auf 10 vom Hundert herabgesetzt. Vom 21. Juni 1948 ab wird der Zuwachs der Bewertungsziffern nach den vertraglichen Bausparbedingungen errechnet.
(2) Die Reihenfolge nach dem Listensystem bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500300950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bcbb3f3db724d6b4d6f897b83a7bc6b56942192ed433a6b9358d922a46865dd

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