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GeldWNOBauspAnO

§ 4Umstellung der Tilgungsbeiträge

Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeiträge zuzüglich etwaiger vertraglich vereinbarter Zuschläge werden in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Darlehensforderungen (umgestellte Tilgungsbeiträge). Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich werden hiervon nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500300950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bcbb3f3db724d6b4d6f897b83a7bc6b56942192ed433a6b9358d922a46865dd

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