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GeflPestSchV

§ 37Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets von
1.
gehaltenen Vögeln, soweit
a)
die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
b)
die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und
c)
sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird,
2.
Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass
a)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und
b)
das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 Buchstabe a untersucht worden ist,
3.
Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft sind,
a)
deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
b)
die aus einem Bestand stammen, dessen gehaltene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind, und
c)
die vor dem Versand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei befördert worden sind,
4.
Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen,
5.
Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und die unmittelbar
a)
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle verbracht und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder
b)
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 muss ferner sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf

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