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GeflPestSchV

§ 34Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe
1.
des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
2.
des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf

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