GeflPestSchV
§ 38Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass
- a)
- sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird und
- b)
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- 2.
- in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass
- a)
- die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und
- b)
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.
- 1.
- nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
- 2.
- aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nummer 3 erfüllen und
- 3.
- in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.
- 1.
- Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nummer 3,
- 2.
- Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nummer 5
- 1.
- geimpftem Geflügel
- a)
- die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden,
- b)
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- c)
- die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind und
- d)
- sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, oder
- 2.
- nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf