GeflPestSchV
§ 36Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
- 2.
- bei gehaltenen Vögeln
- a)
- Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
- b)
- Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.
- 1.
- geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
- 2.
- Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
- 3.
- gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf