(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der Kontrollzone in eine Brüterei
1.
im Inland oder
2.
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit
a)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zugestimmt hat, oder
b)
die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier sichergestellt ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
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