GeflPestSchV
§ 31Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
- 2.
- aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,
- 3.
- von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
- 4.
- von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.
- 1.
- in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,
- 2.
- in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen,
- 3.
- in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen befördert worden sind,
- 4.
- von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf