GeflPestSchV
§ 29Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- Bruteiern, soweit
- a)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Bruteier
- aaa)
- in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,
- bbb)
- vor dem Verbringen desinfiziert und
- ccc)
- in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert
- bb)
- die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und
- b)
- die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,
- 2.
- Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
- a)
- in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
- b)
- in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
- c)
- unschädlich beseitigt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf