GeflPestSchV
§ 27Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;
- 2.
- § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
- 3.
- gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 4.
- die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
- 5.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf