(1) Für Modulprüfungen sind insbesondere die folgenden Prüfungsformen vorgesehen:
1.
Klausur,
2.
mündliche Prüfung,
3.
Präsentation,
4.
Hausarbeit,
5.
Gruppenarbeit.
(2) Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.
(3) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Das für die Prüfung zuständige Prüfungsamt gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
(4) Mündliche Prüfungen können unter Nutzung der vom Fachbereich Nachrichtendienste zugelassenen digitalen Plattform als Online-Videoprüfungen durchgeführt werden.
(5) Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
(6) In den Praxismodulen ist die Bewertung der Leistung in den Praxisphasen (§ 44) Teil der Modulprüfung.
(7) Näheres zu den Prüfungsformen kann der Prüfungsausschuss in Richtlinien regeln.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
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