Zum Gesetzesinhalt

GDBNDVerfSchVDV

§ 45Bestehen der Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens dem numerischen Notenwert 4,0 bewertet worden ist. Ist eine Modulprüfung in mehrere Teilprüfungen gegliedert, ist die Modulprüfung bestanden, wenn das gewichtete arithmetische Mittel der Teilprüfungen einen numerischen Notenwert von mindestens 4,0 ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist das Modul „Fremdsprache“ bestanden, wenn in der Modulprüfung festgestellt wird, dass das festgelegte Sprachniveau erreicht ist. Es gibt keine Bewertung mit einem numerischen Notenwert.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

XML-Quelle beim Herausgeber