Zum Gesetzesinhalt

GDBNDVerfSchVDV

§ 41Entscheidung über Widersprüche

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das für die Organisation und Durchführung der jeweiligen Prüfung zuständige Prüfungsamt. Dabei holt das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste das Benehmen des Prüfungsausschusses ein.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

XML-Quelle beim Herausgeber