(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Mit Ausnahme der Bachelorarbeit können abweichend von Satz 1 zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Vor der Wiederholung der Prüfung muss das Modul nicht erneut belegt werden.
(2) Eine mit den numerischen Notenwerten 5,0 oder 6,0 bewertete Praktikumsbewertung wird durch eine schriftliche Aufgabe wiederholt. § 44 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wurde eine Prüfung nicht bestanden, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, sind alle Teilprüfungen zu wiederholen. Ausgenommen hiervon sind Teilprüfungen in den Praxismodulen.
(4) Für Wiederholungsprüfungen im Einführungsmodul und in den Modulen des zweiten bis sechsten Semesters kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüfungsform festlegen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Anforderungen der anderen Prüfungsform gleichwertig sind mit den Anforderungen der ursprünglichen Prüfungsform.
(5) Die Wiederholung einer Modulprüfung soll spätestens im darauffolgenden Semester erfolgen. Kann eine Modulprüfung erst nach Ablauf der Regelstudienzeit wiederholt werden, wird die oder der Studierende bis zum Abschluss der Prüfung und Bewertung der Dienstbehörde zugewiesen. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.
(6) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
(7) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
(8) Eine bestandene Modulprüfung kann nicht wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
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