Zum Gesetzesinhalt

GDBNDVerfSchVDV

§ 42Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(3) Die Modulprüfungen sollen innerhalb des Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. Semesterübergreifende Prüfungen sind zulässig.
(4) Termine für Modulprüfungen, die im Einführungsmodul sowie im zweiten bis sechsten Semester jeweils in Form von Klausuren oder Hausarbeiten zu erbringen sind, werden durch die Modulverantwortlichen im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung festgelegt und zu Beginn des Semesters durch die Modulverantwortlichen bekanntgegeben. Termine für Modulprüfungen im ersten Semester mit Ausnahme der Modulprüfung des Einführungsmoduls werden durch das Prüfungsamt am Zentralbereich festgelegt und zu Beginn des Semesters bekanntgegeben. Termine für sonstige Prüfungen werden durch die Prüfenden, die für die jeweilige Prüfung zuständig sind, mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgegeben.
(5) Die Beaufsichtigung der Modulprüfungen erfolgt durch Lehrende des Prüfungsfachgebiets oder andere geeignete Personen.
(6) Die Korrekturzeit für schriftliche Prüfungen soll sechs Wochen nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

XML-Quelle beim Herausgeber